"Ein Land, eine Verfassung, ein Schicksal!"
[ Daniel Webster ]

Entwurf einer Reichsverfassung auf der Grundlage der
germanischen Staats- und Gesellschaftsordnung

Seit der Wiedervereinigung, mit der die bundesdeutsche Politikerbande das sogenannte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zur gemeinsamen Verfassung ihrer Bundesstaaten erklärte, die notwendige Volksabstimmung aus Angst vor dem Volkswillen gar nicht erst erwog, ist die Kritik an der demokratischen Manipulation der Deutschen immer lauter geworden. Willkür und Unaufrichtigkeit der Politikerkaste geraten zunehmend in das Kreuzfeuer kritischer Untersuchungen. Diese gehen soweit, das zur Bundesverfassung umfunktionierte "Grundgesetz" für rechtlich unzulässig und ungültig zu erklären. Man beruft sich dabei auf viele Rechtsgutachten, auch das Urteil des obersten Bundesgerichtes von 1972, daß das Deutsche Reich und damit die Weimarer Verfassung nach wie vor gültig, aber effektiv wegen der Fremdbesetzung Deutschlands außer Funktion ist.

Weiterhin wurde das "Grundgesetz" schon von seinem Entwurf her als übles Machwerk voll phrasenhaftem Inhalt, aber ohne rechtlich bindende Bedeutung für die Machthaber und ohne wirkliche Rechte für den einzelnen Deutschen und das Volk erkannt (siehe: Urs Benetti, "Das Deutsche Grundgesetz aus Schweizer Sicht"). Heftig angeprangert wurde das miserable Deutsch, unklare, verworrene Satzbildungen und die widersprüchlichen, schwammigen Bestimmungen der einzelnen Artikel. Wenn man bedenkt, daß die Schöpfer des Grundgesetzes fast ausschließlich Akademiker, die meisten Doktoren verschiedener Fachrichtungen und etliche sogar Professoren waren, dann ist solche Feststellung beschämend für das bildungsmäßige, geistige, nicht zu nennen das politische Niveau dieses Gremiums.

Benetti rechnet, daß bei Novellen späterer Jahre- das "Grundgesetz" durch einfachen Beschluß bereits 67 mal umgeschrieben wurde, oft mehrere Artikel gleichzeitig, so daß es bis 1993 nicht weniger als 135 Änderungen gegeben hat. Etliche Artikel, wie Nr. 74 wurden bis zu zehnmal geändert! Dabei hat sich der Wortlaut des "Grundgesetzes", sein ohnehin schon niedriges geistiges Format, laufend weiter verschlechtert. Wie Benetti erschreckend zeigt, erreichten die verfügten Änderungen im Jahre 1993 einen schauerlichen gedanklichen und sprachlichen Tiefstand. Und obwohl es die rechtliche Grundlage des Zusammenlebens der Deutschen Nation darstellen soll, alles ohne ein einziges Referendum.

Die Berufung einzelner Bürger auf das "Grundgesetz" hat sich deshalb oft genug als vergebliches, zweckloses Unterfangen herausgestellt. Es wurde von den Gerichten der Bundesrepublik in keinem solchem Falle anerkannt. Damit ist sein Unwert auch in praktischer Hinsicht erwiesen. Andererseits haben die Politiker der Bundesrepublik schon frühzeitig, wenn nicht von Anbeginn, ihren fehlenden Respekt vor dem "Grundgesetz" öffentlich bezeugt. Am bekanntesten ist wohl der Ausruf des Ministers Höcherl 1959, die BRD-Politiker würden "nicht mit dem Grundgesetz unterm Arm herumlaufen."

Seitdem die Gültigkeit des "Grundgesetzes" in Frage gestellt wurde, gab es Bestrebungen aus verschiedenen Richtungen, eine brauchbare Verfassung für die Deutsche Nation zu entwerfen. Die Rückkehr zur Weimarer Reichsverfassung erachtete niemand für geboten. Im März 2010 fand eine Konferenz in der Schweiz statt, welche die zahlreichen Entwürfe koordinieren sollte. Über das Ergebnis habe ich leider nichts in Erfahrung bringen können. Daneben wurden uns weitere Vorschläge bekannt, die über Internet zur Diskussion aufriefen.

Es stellte sich in solchen Fällen heraus, daß die Verfasser der Verfassungsentwürfe kritisch vorgebrachte Mängel zwar anerkannten, aber nicht aufgeschlossen waren, darüber mit uns zu sprechen bzw. ihre Arbeiten entsprechend zu verbessern. Unser eigener Schwerpunkt war, diese Entwürfe auf ihr Verhältnis zu Geld-, Finanz- und Wirtschaftsfragen zu untersuchen. Die sind in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft und dem schaffenden Volke die wichtigsten, denn ohne Regelung der Geld- und Finanzfrage kann ein Staat nicht einen Tag bestehen. Gerade bei diesen Fragen fanden wir durchweg sträfliche Ahnungslosigkeit. In einem Entwurf kam unter insgesamt 189 Artikeln das Wort "Geld" überhaupt nicht vor! Wer so unwissend versucht, in politischen Grundfragen mitzureden, disqualifiziert sich von vornherein selber.

Oft besteht bei diesen Entwürfen (denen wir gute Absichten durchaus nicht absprechen wollen) der Wunsch, in die Verfassung Bestimmungen aufzunehmen, die für Grundsätze des Zusammenlebens völlig wertlos sind. Zum Beispiel: "Jeder hat das Recht auf Arbeit", oder "Das Streikrecht wird gewährleistet", oder der Sonntag habe als Feiertag zu gelten. Die erste ist eine hohle Phrase, denn niemand wird gehindert zu arbeiten, es geht vielmehr um den Lohn für Arbeit- was einfältig übersehen wurde. Die andere widerspricht kraß der vorherigen, ohne daß es jemandem auffiel. Solche Formeln bzw. Floskeln drehen sich letzten Endes alle um Geld, von unserem Standpunkt gesehen, um das Verhältnis von Arbeitslohn zum Arbeitsertrag. Einen Feiertag kann man wohl durch Gesetz, wo Ausnahmen, Sonderfälle, Ordnungswidrigkeiten und Strafen berücksichtigt werden müssen, aber nicht als Verfassungsartikel festsetzen. Juden, Adventisten, Moslems anerkennen ja nicht den Sonntag als Feiertag, Atheisten, Gastwirten und Busfahrern ist er gleichgültig. Mit derart zwecklosen Verfassungs-Artikeln kann man nichts gewährleisten, aber das Vertrauen in Verfassung und Staat zerstören! Oder Bürgerkrieg herbeiführen. Allenfalls Widersacher von Verfassung und Staat erzeugen.

Wir halten fest: In die Verfassung dürfen nur Bestimmungen aufgenommen werden, die

  1. Grundsätze des Zusammenschlusses der Nation und des Staates definieren,
  2. Die Grundrechte und Pflichten (ja, die müssen auch hinein) des einzelnen Bürgers festlegen,
  3. Das Verhältnis der Bürger zum Staate ordnen,
  4. Seine wirtschaftlichen Rechte feststellen,
  5. Die politische Ordnung regeln,
  6. Den Aufbau der öffentlichen Verwaltung bestimmen,
  7. Die Gestaltung des Rechtswesens bestimmen,
  8. Die Grundsätze des Steuer- und Finanzwesens festlegen,
  9. Eine mögliche Verfassungsänderung vorsehen.

Man hat sich zunächst über die philosophischen bzw. sozialen (d.h. gesellschaftlichen) Grundsätze der Verfassung klar zu werden und die Bestimmungen danach auszurichten. Wer die persönliche Freiheit des Bürgers zur Grundlage von Nation und Staat erklärt, darf nicht Bestimmungen aufnehmen, die sie für diesen oder jenen Zweck, vielleicht aus ideologischen oder religiösen "Gründen" wieder aufheben. Die Verfassungsentwürfe fast aller Zeitgenossen weisen leider viele derartiger Unklarheiten und Widersprüche auf. Wir halten davon nichts.

Ein damit verbundenes Problem ist der phrasenhafte Grundsatz der "Gleichheit". Zu allererst gibt es aus biologischen Gründen keine Gleichheit der Menschen, Nationen und Rassen. Davon ganz abgesehen, bekennen sich zwar alle Verfasser von Verfassungen zur Gleichheit der Menschen, zumindest der "Gleichheit aller vor dem Gesetz". Aber ohne für alle gleiche wirtschaftlich-finanzielle Start- und Wettbewerbsbedingungen ist "Gleichheit vor dem Gesetz" eine Absurdität. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob für das gleiche Vergehen einen Millionär die gesetzlich gleiche Geldstrafe von, sagen wir 1000 Euro, trifft, oder einen Arbeitslosen. Ein Gutsbesitzer kommt nicht in die Lage zu stehlen, aber ein besitzloser Mensch, der ihm ein Hühnchen oder Äpfel klaut, um zu leben, wird ganz gegensätzliche Auffassungen zu Recht und "Gleichheit vor dem Gesetz" vertreten. Überfluß auf der einen Seite und Not auf der anderen innerhalb der Nation haben die Gleichheitsapostel der Verfassungsentwürfe nie berücksichtigt und daher nie erwähnt.

Jede Verfassung, die soziale Unterschiede, die Teilung in reich und arm in Nation und Staatsleben gutheißt, duldet oder ignoriert, ist vom Prinzip her ungerecht und wird niemals die vorbehaltlose Zustimmung des ganzen Volkes gewinnen. Nur bei Existenzbedrohung der Nation insgesamt wurden die wirtschaftlich-sozialen Unterschiede vergessen, sonst bilden sie einen steten Unruheherd, der das Volksleben vergiftet. Diese Unterschiede liegen nicht in der Natur des Menschen, sondern in seinem fehlerhaften Wirtschaftssystem. Daß sie bei uns Deutschen seit 1500 Jahren mitgeschleppt wurden, ist wahrlich kein Grund, sie in einer künftigen Verfassung zu verankern.

Die von allen begrüßte neue nationale Verfassung muß also die Erkenntnisse deutscher Männer verwerten, welche die soziale Frage lösten. Das heißt: Die Verfassung des Deutschen Reiches darf keine Einrichtungen oder Zustände gestatten, welche die Ausbeutung der überwältigenden Mehrheit des Volkes durch eine Minderheit (die obendrein meist nicht-deutsch ist) gestattet.

Die entscheidenden Fragen für ALLE Verfassungsvorschläge lauten also:

Sind die Vorschriften der Verfassung so beschaffen, daß sie des Volkes Gesundheit und Gedeihen sichern? Bewahren sie die Nation vor Streit ihrer Teile gegeneinander? Gewähren sie ihm den vollen Ertrag seiner Arbeit? Machen sie arbeitslose Einkommen durch Zins, Währungsmißbrauch und Privat-Grundeigentum unmöglich? Sichern sie seine Existenz gegen Bedrohung von außen?

Vom JA auf diese Fragen wird die Zukunft der Deutschen Nation abhängen, die sich eine brauchbare, haltbare Verfassung als "Grundgesetz" des Zusammenlebens gibt.




Die Verfassung der Deutschen Nation und ihres Reiches

Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1

Das Deutsche Reich ist der Zusammenschluß, die Verkörperung und der Staat aller Menschen der Deutschen Nation.
Die Grundlagen ihres Zusammenlebens sind in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Sie sind durch die Volksabstimmung vom……….mit Mehrheit rechtskräftig beschlossen worden.

§ 2

Die Spracheinheit ist die Grundlage der Zusammengehörigkeit des Deutschen Volkes.
Im Deutschen Reich findet im öffentlichen Leben, in Verträgen und vor Gericht allein die Deutsche Sprache Anwendung.
In zwischenstaatlichen Verträgen ist allein der deutsche Text rechtlich bindend.

§ 3

Die Reichsfarben sind Schwarz-Weiß-Rot. Das "Lied der Deutschen" ist der nationale Gesang.

§ 4

Die Verfassung des Deutschen Reiches und die in ihrem Rahmen erlassenen Gesetze gehen allen übrigen amtlichen, öffentlichen und privaten, sowie zwischenstaatlichen Abmachungen vor.

§ 5

Es ist der Deutschen Nation und seinen Führern auf ewig untersagt, fremde Völker und Rassen aufzunehmen, sie dem Reiche einzuverleiben, zu unterwerfen, Protektorate zu errichten oder Kolonien zu gründen.

Dies heißt: vollständige Absage an jegliche Art von Imperialismus, übernationale Herrschaft usw.. Protektorate sind Schutzherrschaften über fremde Völker und Rassen, Kolonien= Ansiedlung von Deutschen zwischen fremden Völkern.

§ 6

Die Deutsche Nation will ihr Dasein in Einklang mit der Natur und den Naturgesetzen gestalten. Sie will, daß allem Leben ein Platz zur freien Entwicklung gewährt wird. Die Benutzung des Bodens zur industriellen Massenerzeugung von Rohstoffen, Nahrung, Massentierhaltung und jede Vergewaltigung des Lebens durch widernatürliche Eingriffe ist verboten. Religiöse oder andere weltanschauliche Gründe, die dagegen eingewendet werden, werden nicht anerkannt.

§ 7

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sind die Voraussetzung für das Gedeihen von Mensch, Volk, Staat und Reich.
Sonder- und Privatvorrechte, die den naturgewollten Wettstreit der Menschen behindern, werden durch nachfolgende Regelungen ausgeschlossen:

§ 8

Grund und Boden sowie alle Bodenschätze innerhalb der Reichsgrenzen sind unveräußerliches Eigentum des Deutschen Reiches.
Das Recht zur Benutzung des Grund und Bodens wird durch Entrichtung einer Gült (Bodenrente) an die öffentliche Bodenverwaltung des Reiches erworben.
Die Höhe der Gült wird durch den freien Wettbewerb bestimmt.
Für Bodenschätze werden sinngemäß gleiche Grundsätze angewendet.
Privat- oder Sondergrundeigentum, gleich in welcher Hand oder Form, ist verboten.

§ 9

Das dem Austausch von Waren und Leistungen dienende Tauschmittel (Geld) muß auf der Rangstufe der Arbeit und Waren stehen.
Ausgabe und Verwaltung des Geldes ist ein unveräußerliches und uneingeschränktes Alleinrecht des Deutschen Reiches.
Die Regelung von Geldausgabe und Geldumlauf obliegt dem Reichswährungsamt.
Die Bemessung der umlaufenden Geldmenge muß stets so geschehen, daß der Durchschnittspreis der Hauptstapelwaren (Großhandelsindex) unverändert und stabil bleibt.

§ 10

Gesetze, Maßnahmen oder Verabredungen, die eine Beeinflussung, Verschiebung oder Veränderung des natürlichen Wirtschafts- und Preisgefüges bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten. Wirtschaftliche Monopole müssen sich im öffentlichen Eigentum befinden.
Ihre Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Verdingung an Private ist verboten.

Hierzu rechnen Kartelle, Preisabsprachen, andrerseits Straßen, Reichseisenbahnnetz, Schiffshäfen, Flughäfen u.a.m.. Unternehmen dürfen mit Einzelaufträgen betraut werden. Wettbewerbsbedingungen gelten hier auch.

Grundrechte und Grundpflichten
§ 11

Jeder Mensch muß einen Familiennamen und zwei bis vier Vornamen zeitlebens führen.
Aus den Vornamen muß das Geschlecht erkennbar sein.
Namensänderungen bedürfen der behördlichen Anerkennung.
Namen und Titel, die den Inhaber als Angehörigen eines bevorrechtigten Standes bezeichnen sollen, sind nicht zulässig.

Alle Adelstitel sind hiermit abgeschafft.

§ 12

Die Geburt und der Tod jedes Menschen muß in der Gemeinde registriert werden, in der sie vorkommen. Der Todesfall muß der Geburtsgemeinde amtlich angezeigt werden.
Jede Gemeinde hat die Änderung des Bürgerrechtsstatus einer Person urkundlich festzuhalten.

§ 13

Jeder Reichsangehörige ist frei.
Er bestimmt seine Handlungen und Unterlassungen innerhalb des durch das natürliche Kräftespiel gegebenen Möglichkeiten selbst. Jedoch haftet jeder Mensch für den Schaden, den er durch seine Handlungen oder Unterlassungen anderen Menschen vorsätzlich oder fahrlässig zufügt.

§ 14

Für seinen Erwerb, Bildung, Ausbildung, Sicherheit, Gesundheit, Altersversorgung sowie alle anderen Angelegenheiten des persönlichen Lebens ist jeder Mensch für sich selbst verantwortlich.
Behördliche Eingriffe und Vorschriften sind hierzu nicht erlaubt.

Das heißt, jeder hat sich gegen Krankheit, Altersrente, Unfälle usw. selbst vorzusehen bzw. zu versichern. Öffentliche Kranken-, Ruhestands-, Versorgungs- und Wohlfahrtskassen sind abgeschafft.

§ 15

Jeder Reichsangehörige hat Anspruch auf staatlichen Schutz gegen die Verletzung seiner Freiheit, seiner Gesundheit und seines Vermögens durch andere Menschen.

§ 16

Jeder Reichsangehörige darf seine Erzeugnisse, Leistungen und Eigentum nach eigenem Ermessen verbrauchen, verschenken, vererben, verkaufen oder sonstwie darüber verfügen.

§ 17

Jeder Reichsangehörige darf seine Erzeugnisse, Leistungen und sein Eigentum zu den Preisen verkaufen, die andere dafür freiwillig zahlen.
Jeder Reichsangehörige darf Leistungen und Eigentum anderer Menschen zu den Preisen kaufen, für die sie freiwillig hergegeben werden.

§ 18

Kein Reichsangehöriger darf durch öffentliche Gewalt zum Lernen, Arbeiten oder Waffendienst genötigt werden. Dies gilt nicht für rechtskräftig verurteilte Sträflinge.
Niemand darf genötigt oder gezwungen werden, einer wirtschaftlichen, ständischen, religiösen, politischen oder militärischen Organisation anzugehören.

§ 19

Jeder erwachsene Mann und jede Frau ist berechtigt, nach eigenem Ermessen einen Beruf zu erwählen und ein Gewerbe auszuüben.
Zu Gewerben darf die Zulassung an sich weder durch Berufsverbände noch durch den Staat oder andere Stellen beschränkt werden.
Für die Betreibung von Gewerben und Berufen, von denen die Wohlfahrt anderer Menschen oder die allgemeine und öffentliche Sicherheit abhängt, kann die Gemeinde bzw. Reichsbehörde den Befähigungsnachweis zur fachkundigen Führung des Gewerbes oder anderer Tätigkeit verlangen.
Die Behörde ist berechtigt, Gewerbetreibende und Tätige auf deren Kosten zu überwachen und kann sie bei wiederholten oder schweren Verstößen von der befähigungspflichtigen Tätigkeit ausschließen.

Gedacht ist an Elektriker, Klempner usw.. Andere Tätigkeit: z.B. Flugzeug- oder Kfz-Führerschein, Steuermanns-, Kapitänspatent, usw.

§ 20

Künste und Wissenschaften und Lehren sind frei und dem freien Wettbewerb unterworfen.
Keine Lehrmeinung oder Kunstrichtung darf durch staatliche Stellen gefördert, behindert oder unterdrückt werden.

§ 21

Jeder Reichsangehörige darf seine Ansichten und Meinungen in Wort und Schrift bekanntgeben und mit allen geeigneten Mitteln verbreiten. Niemand darf dabei durch staatliche Stellen oder Maßnahmen begünstigt oder behindert werden. Jede Zensur ist unzulässig.

§ 22

Reichsangehörige dürfen sich in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel versammeln.
Auf öffentlichen Plätzen und Wegen kann dieses Recht nur zur Wahrung der allgemeinen öffentlichen Bewegungsfreiheit von der Erlaubnis der Gemeinde abhängig gemacht werden.

§ 23

Jeder Reichsangehörige darf sich mit anderen zu Glaubens-, Weltanschauungs-, Kultur-, Sport-, Lebensgestaltungs-, politischen oder anderen Gemeinschaften und Vereinen zusammentun. Keine von diesen darf durch staatliche Stellen gefördert oder benachteiligt werden.

Sportvereine, Kirchen, Parteien usw. müssen ihren Unterhalt durch eigene Mittel und Leistungen verdienen.

Niemand darf wegen der bloßen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gemeinschaft bevorzugt oder belästigt werden.
Ausländische Organisationen und Vereine genießen dieses Recht und die der §§ 20-22 nur insoweit, als sie sich von einer Einmischung in die Angelegenheiten der Deutschen Nation fernhalten.
Zusammenschlüsse, die sich gegen das Deutsche Reich, Volk und Verfassung richten, können sich nicht auf dieses Grundrecht und die der §§ 20, 21 und 22 berufen.

§ 24

Eheschließungen, Ehen, Familien und Sippen gelten als privatrechtliche Verträge.
Sie unterliegen keiner behördlichen Einmischung.

Die Ehe und ihre vertragliche Gestaltung soll dem freien Wettbewerb überlassen werden. Wir können heute nicht wissen, in welcher Richtung sich das individuelle Zusammenleben der Menschen künftig entwickeln wird. Es muß deshalb von meist althergebrachten Vorstellungen und Vorschriften (Religion, Priesterbräuche, Ehegesetze usw.) verfassungsgemäß freigehalten werden (auch homosexuelle Verbindungen gehen den Staat nichts an).

Staatsbürgerrecht
§ 25

Für die Bestimmungen dieser Verfassung werden nachfolgende Unterscheidungen getroffen:

  1. Kinder sind die Nachkommen der Reichsangehörigen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Sie sind nicht rechtsfähig, aber nicht rechtlos. Ihre rechtliche Vertretung steht den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern zu.
  2. Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Sie sind beschränkt handlungs-, verantwortungs- und rechtsfähig. Sie stehen jedoch unter der Aufsicht ihrer Eltern oder bestellten Erzieher. Sie unterliegen einer besonderen Jugendgesetzgebung.
  3. Erwachsene. Die Dauer ihres "tätigen Lebens" rechnet vom 21. bis zum 65. Lebensjahre. Sie übernehmen alle Rechte und Pflichten, wie sie in dieser Verfassung festgelegt sind.

§ 26

Es werden folgende Bürgerrechte unterschieden:

  1. Staatsbürger oder Bürger des passiven Verfassungsrechts
  2. Reichsbürger oder Bürger des aktiven Verfassungsrechts
  3. Ausländer mit Residenzstatus
  4. Ausländer ohne Residenzstatus

§ 27

Das passive Bürgerrecht (Staatsbürger) wird von Rechts wegen allen Reichsangehörigen, ferner den Kindern von Reichs- und Staatsbürgern zugesprochen, sowie jenen Ausländern mit Residenzerlaubnis, die sich ausdrücklich um die Gewährung des Staatsbürgerrechtes bemühen.
Staatsbürger sind zur Teilnahme am politischen Leben des Deutschen Reiches nicht befähigt.

§ 28

Fremde Staatsangehörige, die im Deutschen Reich leben wollen, können eine zeitlich befristete oder unbefristete Wohnerlaubnis erhalten. Die Bedingungen, die hieran geknüpft sind, sind gesetzlich eindeutig festzulegen, sie dürfen nicht im Widerspruch zu § 5 stehen.
Fremde Staatsangehörige ohne Residenzstatus gelten als Besucher, denen der Aufenthalt im Deutschen Reich widerruflich und bedingungsweise gestattet wurde. Ihnen stehen die Rechte der §§ 16 bis 25 NICHT zu.
Fremde Staatsangehörige unterliegen der Wohn- und Meldekontrolle.

Reichsbürgerrecht
§ 29

Das Reichsbürgerrecht (aktives Bürgerrecht) wird durch Verleihung erworben. Voraussetzungen dafür sind: Daß…

  1. der Bewerber bereits das Staatsbürgerrecht (passive Bürgerrecht) besitzt,
  2. der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet hat,
  3. der Bewerber deutsch sprechen, lesen und schreiben kann,
  4. der Bewerber keinem internationalen Bund, Gesellschaft, Verein usw. angehört/angehörte.
  5. die Gemeinde, in der der Bewerber ansässig ist, keine Einwände erhebt,
  6. der Bewerber den Reichsbürgereid leistet.

Das Reichsbürgerrecht wird an Männer und Frauen gleichermaßen verliehen.
Eine zahlenmäßige Beschränkung der Reichsbürgerschaft (numerus clausus) ist nicht statthaft.

§ 30

Das Reichsbürgerrecht wird aberkannt, wenn

  1. der Inhaber seinen ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt,
  2. eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt,
  3. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
  4. auf sein Reichsbürgerrecht verzichtet.

Mehrfache Staatsangehörigkeit ist im Deutschen Reich nicht zulässig.
Die Aberkennung geschieht durch den Gauhauptmann als Bevollmächtigter des Königs.

§ 31

Den Inhabern des Reichsbürgerrechts stehen folgende Rechte ausschließlich zu:

  1. An öffentlichen Bürgerversammlungen teilzunehmen, zu sprechen und Anträge zu stellen,
  2. Zu öffentlichen Ämtern und Vertretungen zu wählen (aktives Wahlrecht),
  3. Zu öffentlichen Ämtern und Vertretungen gewählt zu werden (passives Wahlrecht),
  4. Beamte und Offiziere zu werden,
  5. Als Richter, Schöffen, Geschworene und Fürsprecher (Anwälte) zu wirken,
  6. Jederzeit Waffen zu tragen und zur Verteidigung von Leben und Eigentum, Reich und Volk von ihnen Gebrauch zu machen.

Beamte und Richter können nicht gleichzeitig Mitglieder einer durch Wahl bestimmten Volksvertretung (Gemeinde, Kreis, Gau oder Reichstag) sein.
Wer ein bezahltes Amt übernimmt, scheidet aus jeder Volksvertretung aus.

§ 32

Reichsbürger übernehmen die Pflichten in gleicher Weise wie ihre Vorrechte. Insbesondere verpflichten sie sich, mit allen Kräften für Wohl und Gedeihen von Reich und Volk einzutreten, sie unter Einsatz ihres Lebens zu verteidigen und die Verfassung zu schützen.
Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Reichsbürger von ihren Rechten, gemäß § 31 Absatz 3, 4, und 5 entbunden. Ihre Pflichten werden dann nicht mehr in Anspruch genommen.
Der Reichsbürgerstatus bleibt ihnen als Ehrenrecht.

Allgemeine Bürgerrechte
§ 33

Jeder Bürger darf seinen Wohnsitz nach eigenem Ermessen wählen oder verändern.
Bürger unterliegen keiner Aufenthaltskontrolle.

§ 34

Jeder Bürger darf die Reichsgrenzen überschreiten, wann, wo und so oft er will. Einschränkungen sind nur zulässig im Interesse der Seuchenbekämpfung, der allgemeinen Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen.

§ 35

Jeder Bürger darf Güter und Waren ohne Behinderung über die Reichsgrenzen bringen oder bringen lassen.
Ausgenommen hiervon sind Waren und Gegenstände, deren Erwerb und Besitz im Allgemeininteresse gesetzlich untersagt wurde.

Hierzu rechnen wir Rauschgifte, Atommüll und ähnliches.

§ 36

Jeder Reichs- und Staatsbürger hat das Recht, sich an den öffentlichen Bodenverpachtungen zu beteiligen, im Rahmen der Freilandgesetze Land zu bebauen oder sonstwie zu nutzen.

§ 37

Die der Reichspost oder verwandten Unternehmen anvertrauten Briefe, Pakete und ähnliche Sendungen dürfen nicht geöffnet, durchsucht oder fort genommen und nur den Empfangsberechtigten ausgehändigt werden.
Ferngespräche, Fernschreiben und Computerverbindungen dürfen von Dritten nicht abgehört oder beobachtet werden.
Ausnahmen sind allein zulässig in Einzelfällen bei der Aufklärung von schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit. Sie bedürfen einer besonderen richterlichen Genehmigung.

§ 38

Über die von Bürgern, Firmen und Gesellschaften in Sparkassen, Banken oder anderen Geldinstituten eingezahlten Gelder, Wertsachen und -papiere darf ohne schriftliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten niemandem Auskunft gegeben werden.

Leitung von Reich, Staat und Volk
§ 39

Oberstes staatliches Organ des Deutschen Reiches ist der Reichsrat.
Der Reichsrat besteht aus mindestens 20, höchstens 40 der angesehensten Reichsbürger, die für die Dauer ihres tätigen Lebens vom König ernannt werden.
Das Mindestalter für die Berufung in den Reichsrat ist 40 Jahre.

§ 40

Der Reichsrat ist Repräsentant der Reichsverfassung.
Der Reichsrat steht über den Staatsangelegenheiten. Er ist jedoch nicht befugt, sich in die laufenden Staatsgeschäfte einzumischen.
Er entscheidet in einziger Instanz über Streitigkeiten und Auslegung der Verfassung.
Der Reichsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Sitzungen des Reichsrates sind nicht öffentlich.
Bei der Entscheidung über Krieg und Frieden muß der Reichsrat zuvor gehört werden.

§ 41

Der Reichsrat kürt aus seinen Reihen den König, der als handelndes Oberhaupt des Reiches herrscht.
Der Präsident des Reichsrates ist der amtliche Stellvertreter des Königs in dessen Abwesenheit.
Es gilt hierfür das Salische Gesetz.

Salisches Gesetz: Alter germanischer Grundsatz, der Weiber von Regierungs-, Richter- und hohen Staatsämtern ausschließt.

§ 42

Der König steht unter der Verfassung, aber über allen Gesetzen.
Der König wird grundsätzlich für die Dauer des tätigen Lebens (§ 33) gekürt.
Der König ist der Führer von Reich und Nation und vertritt sie nach innen und außen.
Der König ist der Vorsitzende der Reichsregierung.
Der König hat dem Reichsrat nach Notwendigkeit, aber mindestens einmal im Jahr über Zustand und Lage von Reich und Nation Bericht zu erstatten.

Vorbild: Papst und Kurie, auch Judentum und ähnliche Gesellschaften sind monarchisch-hierarchisch organisiert.

§ 43

Der König kann vom Reichsrat aus seinem Amte abberufen werden, wenn er

  1. durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Fortführung seines Amtes unfähig wird,
  2. seine Pflichten vernachlässigt oder ihnen nicht nachkommen will,
  3. gegen die Wohlfahrt von Reich, Volk und Verfassung wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig verstößt,
  4. aus eigenem Entschluß abdankt.

§ 44

Der König ernennt für die Führung der laufenden Geschäfte des Reiches den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Fachminister.
Sie sind Beamte auf Zeit.
Die Zustimmung des Reichstages ist zu ihrer Ernennung nicht erforderlich.
Reichskanzler und Minister sind dem König für die ordnungsgemäße Leitung der Behörden und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit mit dem Reichstag verantwortlich.

Vertretung des Volkes (Reichstag)
§ 45

Das Deutsche Volk wird bei der Führung des Reiches durch den Reichstag vertreten.
Je nach Bevölkerungszahl entsendet jeder Gau einen bis drei Abgeordnete in den Reichstag.
Die Dauer einer Amtsperiode ist vier Jahre.
Die Zahl der Volksvertreter ist auf höchstens 120 beschränkt.

Eine größere Zahl ist nicht mehr zur reibungslosen Zusammenarbeit, Behandlung der Sachfragen ohne Parteibildung imstande. Diese muß aber unbedingt vermieden werden, weil der einzelne Volksvertreter dadurch entmachtet bzw. gehindert würde, für seinen Wählerkreis da zu sein.

§ 46

Die Mitglieder des Reichstages werden durch direkte geheime Wahl der Reichsbürger des betreffenden Gaues abgeordnet.
Die Abgeordneten haben ihrer Wählerschaft in regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit zu berichten.
Die Abgeordneten sind verpflichtet, den Willen ihrer Wähler auszuführen.
Abgeordnete können jederzeit durch ein Mißtrauensvotum ihrer Wählerschaft abberufen werden.
Für Abgeordnete, die durch Tod, Rücktritt oder anderen Gründen aus dem Reichstag ausscheiden, sind innerhalb von 30 Tagen Ersatzwahlen vorzunehmen.

§ 47

Die Sitzungen und Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Reichskanzler und Minister haben das Recht, an den Beratungen des Reichstages teilzunehmen.
Reichskanzler und Minister sind verpflichtet, dem Reichstag über Geschäftsführung und Finanzverwaltung der Ministerien und unterstellten Behörden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
Abstimmen dürfen jedoch nur Abgeordnete.

§ 48

Der Reichstag kann durch Beschluß des Reichsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aufgelöst werden, wenn

  1. nach Auffassung des Königs und Ministeriums seine Mitglieder nicht mehr den Willen des Volkes vertreten,
  2. der Reichstag aus inneren Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist.

Neuwahlen müssen innerhalb von 30 Tagen stattfinden.

Gesetzgebung
§ 49

Gesetze können entweder von der Reichsregierung oder vom Reichstag eingebracht werden.
Die Beratung der Gesetzesvorlagen erfolgt in öffentlicher Sitzung des Reichstages.
Gesetze und Verordnungen müssen in einem für jeden verständlichen Deutsch abgefaßt sein.
Eine Vorlage wird gültiges Gesetz, wenn die Mehrheit des Reichstages und der König ihre Zustimmung geben.
Eine Vorlage ist abgelehnt, wenn die Mehrheit des Reichstages ihre Zustimmung verweigert.
Eine Ablehnung durch den König kann durch erneute Vorlage und Beratung sowie durch eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.
Die rechtsgültig beschlossenen Gesetze erlangen mit dem Tage ihre Wirksamkeit, an dem sie im Amtlichen Reichsanzeiger mit ihrem vollen Text bekannt gemacht werden.

§ 50

Ein von mindestens 1% der Reichsbürgerschaft unterschriebenes Begehren muß von Regierung und Reichstag als Gesetzesvorlage behandelt werden.
Dies gilt sinngemäß auch für Mißtrauensanträge gegen gewählte Volksvertreter.

§ 51

Gesetze können durch Beschluß von Regierung und/oder Reichstag auch der gesamten Reichsbürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt werden (Reichsbürgerentscheid).

Aufbau der Staatsverwaltung
§ 52

Ausführungsorgane der Reichsführung sind die Regierungsbehörden in jedem einzelnen Gau.
An der Spitze eines Gaus steht der Gauhauptmann als beamteter Vertreter des Königs.
Gaue werden nach ihrer Hauptstadt benannt.
Die Gauhauptstadt soll möglichst in der Mitte des verwalteten Landes liegen. Auf Tradition ist Rücksicht zu nehmen.
Ein Gau soll wenigstens acht, höchsten 15 Landkreise und Freistädte verwalten.

Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 53

Die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten liegt den Gemeinden ob, und, soweit das ihre Zuständigkeit übersteigt, den Gemeindeverbänden.
Völlig unabhängige Gemeinden und Gemeindeverbände gibt es nicht. Jede Gemeinde tritt als geschlossener Körper in den nächsten Gemeindeverband ein, dieser wird durch königlichen Erlaß dem nächsten Gau zugeordnet.

§ 54

Im Rahmen dieser Verfassung gibt sich jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband seine Satzung selbst.
Innerhalb dieser ist jede Gemeinde bzw. der Gemeindeverband im eigenen Bereich auch zum Erlaß von Rechtsverordnungen befugt.
Die laufenden Angelegenheiten können nach freier Wahl von einem hierzu gewählten Rat oder von Beamten erledigt werden.

Auch die Tätigkeit der kommunalen Selbstverwaltung soll dem Wettbewerb der Gemeinden untereinander überlassen werden, damit sich die besten Verwaltungsformen und -methoden entwickeln können.

§ 55

Gemeinden, deren Einwohnerzahl 2000 übersteigt, kann der König auf Antrag ihrer Reichsbürgerschaft den Übergang zur Abgeordnetenvertretung gestatten.
Die Gemeinde wird hierdurch zur Stadt und erhält die gesetzlich festgelegten allgemeinen Verwaltungs-Sonderrechte.
Städte, die mindestens 20.000 Einwohner haben, können auf Antrag ihrer Reichsbürgerschaft vom König aus dem Gemeindeverband entlassen werden und als Freistädte ihre übergemeindlichen Angelegenheiten selbständig regeln.

§ 56

Die Grundform des Gemeindeverbandes ist der Landkreis.
Ein Landkreis soll wenigstens 500 km2 und höchstens 1200 km22 umfassen.
Jeder Landkreis muß eine Hauptstadt haben, die möglichst in der Mitte des verwalteten Kreises liegen soll.
Der Landkreis wird nach seiner Hauptstadt benannt.
An der Spitze eines Landkreises steht ein Landvogt. Dieser ist Beamter auf Zeit, vertritt den Landkreis beim Gau und wird von den Reichsbürgern des Kreises direkt oder indirekt gewählt.
Probezeit und Abberufung sind zulässig.

§ 57

Jede Kreis- und Gauhauptstadt muß an das betriebene Reichspost-, Reichsfernmelde-, Reichseisenbahn- und Reichsstraßennetz angeschlossen sein.
Ihre Unterhaltung ist Sache des Reiches.

Öffentliche Friedenswahrung
§ 58

Bei jeder Gemeinde, Stadt, Gau und beim Reich sind öffentliche Friedenswarte zu bestellen.
Der Friedenswart hat die Aufgabe, in seinem Amtsbereich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu besorgen. Er untersucht und ermittelt in Vorfällen öffentlichen Interesses.
Er erhebt Klage vor den königlichen Gerichten bei Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Straftaten und anderen Verstößen gegen die allgemeine oder individuelle Wohlfahrt.
Der Friedenswart ist Beamter auf Zeit und wird von den Reichsbürgern des betreffenden Gebietes auf sechs oder mehr Jahre gewählt. Probezeit und Abberufung sind zulässig.
Kleine Gemeinden können das Amt auf ihren Gemeindeverband übertragen.
Für die Vertretung beim Reich wählt der Reichstag den Reichsfriedenswart.

Der Friedenswart tritt an die Stelle des politisch weisungsgebundenen Staatsanwalts. Es ist damit beabsichtigt, die öffentliche Friedenswahrung der Politik zu entziehen und sie direkt dem Willen der Bürger zu unterwerfen.

Rechtspflege
§ 59

Oberster Gerichtsherr ist der König.
Recht wird im Namen des Königs gesprochen.
Der König ernennt alle Richter im Deutschen Reich und kann sie in begründeten Fällen entlassen.
Das Recht zur Begnadigung in außergewöhnlichen Fällen steht allein dem König zu.

§ 60

Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
Zweck des öffentlichen Strafrechtes ist der Schutz des Menschen gegen die Übergriffe anderer.
Zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens können Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Körperstrafen sind ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung hat sich nicht mit Rache, Moral, Sünde, Sühne, Besserung oder Bewährung zu befassen.
Urteile und Strafen, die rechtskräftig wurden, können nicht auf einem Sonder- oder Verwaltungswege geändert, verschärft, gemildert oder aufgehoben werden.

§ 61

Jeder gegen eines Verstoßes gegen das öffentliche Recht Beschuldigter gilt so lange als unbelastet, bis sein Vergehen durch einen rechtskräftigen Urteilsspruch festgestellt ist.
Niemand darf für die gleiche Tat mehrmals verurteilt werden.
Es können nur solche Strafen verhängt werden, die vor der Tat gesetzlich bestimmt waren.

§ 62

Niemand darf seiner Freiheit beraubt oder in Haft genommen werden, es sei denn, er ist eines schweren Vergehens gegen den öffentlichen Frieden verdächtigt.
Die Behandlung von Verhafteten geschieht aufgrund eindeutiger Gesetze.
Jedem Verhafteten muß innerhalb von 24 Stunden Gelegenheit zu einer Unterredung mit einem Richter und einem Rechtsbeistand (Fürsprecher) gegeben werden.
Der Richter hat innerhalb dieser Frist über die Freilassung oder weitere Inhafthaltung zu entscheiden.

§ 63

Die Wohnung eines Menschen ist unverletzlich. Nur ein wegen eines schweren Verstoßes gegen den öffentlichen Frieden Verdächtigter kann aus seiner Wohnung herausgeholt werden. Dies und die Durchsuchung einer Wohnung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Erlaubnis durch einen Richter gestattet.
Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Gefahr des Entkommens des Verdächtigten oder der Beseitigung von Beweismaterial vorliegt.

§ 64

Jedem vor einem königlichen Gericht Angeklagten muß Gelegenheit gegeben werden, seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen, sich zur Rechtfertigung und Verteidigung die nötigen Entlastungs- und Beweismittel zu verschaffen und genügend Rechtshilfe zu suchen.
Die Unzulänglichkeit der eigenen Mittel darf nicht zu einer Verkürzung dieses Rechtes führen.

§ 65

Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
Niemand darf in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder Richter oder Zeugen versuchen zu beeinflussen.
Beamte und gewählte Volksvertreter dürfen nicht zugleich Richter sein.

§ 66

Gegen jedes Gerichtsurteil können beide Parteien innerhalb einer gesetzten Frist begründete Berufung einlegen. Wird die Frist versäumt oder verwirft das höhere Gericht die Berufung, so wird das Urteil rechtskräftig. Eine Abweichung in Teilen oder im Ganzen kann angefochten werden, ebenso, wenn das Urteil aller Rechtserfahrung widerspricht.
Werden nach dem Urteil neue Tatbestände bekannt, so muß die Vollstreckung ausgesetzt und das Verfahren neu aufgenommen werden.
Jedes Gerichtsverfahren muß vom Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Urteil innerhalb zwölf Monaten abgeschlossen werden. Eine Berufung muß innerhalb von höchstens drei weiteren Monaten entschieden und erledigt sein.

§ 67

Für die öffentliche Rechtsprechung werden bei allen Gemeindeverbänden und Freistädten ordentliche Kreis- und Stadtgerichte gebildet.
Ein Berufungsgericht ist für jeden Gau einzurichten.
Das Reichsgericht ist die oberste Instanz für alle grundsätzlichen Entscheidungen und Revisionen.
Sonder- und Ausnahmegerichte sind verboten.
Die bewaffneten Streitkräfte der Reichswehr besitzen ihre eigene Gerichtsbarkeit.

Bürgerliche Gerichtsbarkeit
§ 68

Private und persönliche Rechtsstreitigkeiten werden vor königlichen Zivilgerichten ausgetragen, die entsprechend und parallel den Strafgerichten gebildet werden. Sie sind von diesen getrennt unterzubringen.
Die Verhandlungen der Zivilgerichte folgen den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und den Bestimmungen des im Geiste dieser Verfassung revidierten Bürgerlichen Gesetzbuches.

Gemeindebann, Reichsbann
§ 69

Eine Person, die den Frieden in einer Gemeinde dauernd stört, kann durch Beschluß ihrer Reichsbürgerschaft aus der Gemeinde ausgewiesen werden.
Eine Person, die aus drei Gemeinden ausgewiesen wurde oder den Reichsfrieden dauernd stört, kann aus dem Deutschen Reiche verbannt werden.
Der Reichsbann hat die Form eines Gesetzes.
Die Verbannung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen.

Reichsacht
§ 70

Eine Person oder ein Zusammenschluß von Personen, welche das Reich bedroht, Gewalt gegen Reich und Volk gebraucht oder die Verfassung gewaltsam oder ungesetzlich zu ändern oder zu beseitigen versucht, kann in die Reichsacht erklärt werden.
Die Reichsacht muß in Form eines Gesetzes beschlossen und verkündet werden.
Wer geächtet wurde, kann keinerlei Rechte beanspruchen und hat das Leben verwirkt. Die Vollstreckung der Reichsacht ist jedem Bürger aufgetragen. Handlungen in Ausübung dieser Pflicht sind straffrei.

Aufbau der Regierung
§ 71

Die Gesamtverantwortung für die Regierungsgeschäfte trägt der Reichskanzler.
Darüber hinaus ist jeder Reichsminister für sein Fachgebiet verantwortlich.
Reichskanzler und Minister bilden das Reichskabinett. Es gibt folgende ständige Ministerien:

  1. Vizekanzler und Minister für die allgemeine Staatsverwaltung (Innenministerium)
  2. Reichsfinanzen
  3. Reichsfreiland
  4. Reichswehr
  5. Rechtsangelegenheiten (Justiz)
  6. Verkehrswesen
  7. Reichspost-, Nachrichten- und Fernmeldewesen
  8. Schul- und Erziehungswesen
  9. Maß-, Gewicht- und Normenwesen
  10. Auswärtige Angelegenheiten
  11. Weitere Ministerien, die für besondere Aufgaben vorübergehend oder dauernd gebildet werden - aber nicht mehr als zwei Minister insgesamt
Minister ohne Geschäfts- bzw. Verwaltungsaufgaben sind nicht gestattet.
Unter dem Vorsitz des Königs bildet das Reichskabinett die Reichsregierung.

§ 72

Aufgabe der Reichsbehörden ist die Erledigung aller Angelegenheiten, welche das Deutsche Reich und die Deutsche Nation insgesamt betreffen.
Behörden können ohne besondere gesetzliche Ermächtigung keine die Bürger verpflichtenden Bestimmungen und Verordnungen erlassen.
Reichsbehörden werden von Beamten geführt, die vom König ernannt, befördert und entlassen werden.
Die Ernennung, Beförderung und Entlassung von untergeordneten Reichs-Beamten kann der König dem zuständigen Minister oder dem Gauhauptmann übertragen.
Beamte befinden sich in eidlichem Treueverhältnis zum Staat. Ihre Stellung und Pflichten werden durch Gesetz geregelt.

§ 73

Der Vizekanzler ist zugleich Minister der allgemeinen Reichsverwaltung (Innenministerium) und oberster Dienstherr aller nachgeordneten Reichsbehörden, soweit sie nicht den einzelnen Fachministern unterstehen.

§ 74

Der Reichsfinanzminister stellt den Reichshaushaltplan auf, der wenigstens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Reichstag zur Beratung und Genehmigung vorgelegt werden muß. Das Kalenderjahr ist zugleich Geschäftsjahr.
Der Reichshaushaltplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Der Reichshaushalt wird in der Reihenfolge der Ministerien unterteilt und nach deren Einnahmen und Ausgaben aufgeteilt abgerechnet.
Anleihen dürfen nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden und müssen innerhalb von fünf Jahren getilgt sein.
Der Reichsfinanzminister ist oberster Dienstherr der Geld- und Währungsverwaltung, für deren verfassungsgerechte Tätigkeit er die Verantwortung übernimmt.

§ 75

Der Reichslandminister verwaltet alles bebaute, unbebaute, genutzte und ungenutzte Land innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches. Er verwaltet ferner durch Nebenbehörden alle Forsten, Naturparks und Schutzgebiete, Bergwerke, Tagebaue, betrieben oder stillgelegt, und ist im Namen des Reiches Eigentümer sämtlicher Bodenschätze, auch wenn sie unverritzt sind.
Er ist ferner Herr aller Gewässer, Quellen und Wasserläufe mit Ausnahme der Wasserläufe Erster Ordnung, jedoch steht ihm die Nutznießung deren Energie und des Wassers selbst zu.
Er richtet in jedem Gemeindeverband bzw. jeder Freistadt ein Landamt ein, dem die Verwaltung des Bodens in diesem Bereich zusteht. Das Landamt besorgt die öffentlichen Verpachtungen und vermittelt den Verkehr mit den Nutznießern. Es untersteht dem Oberlandamt des Gaues als Aufsichtsbehörde.
Bergwerke und Tagebaue werden von Bergämtern betrieben und beaufsichtigt.

§ 76

Die bewaffneten Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind in der Reichswehr verwaltungsmäßig zusammengefaßt.
Die Reichswehr wird grundsätzlich aus Freiwilligen gebildet.
Für ihre einsatz- und kampftaugliche Ausrüstung und Bewaffnung ist der Reichswehrminister verantwortlich.
Im Fall eines Krieges, nationalen Notstandes oder Angriffes einer auswärtigen Macht gegen das Reich kann das gesamte Volk zum bewaffneten Einsatz aufgerufen werden.
Der Reichswehrminister hat für diesen Fall Vorbereitungen zu treffen.

§ 77

Die Streitkräfte des Reiches werden vom Reichsmarschall verantwortlich geführt.
Ihm unterstehen der Reichsgeneralstab, die Truppenbefehlshaber und die Streitkräfte ausbildungs- und einsatzmäßig.
Reichsmarschall ist eine Dienststellung, kein Rang.
Er wird von König ernannt, abberufen und untersteht dem König unmittelbar.

§ 78

Der Reichsminister für Rechtsangelegenheiten (Justiz) ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Straf- und Zivil-Justizbehörden verantwortlich.
Er äußert sich zu allen Gesetzen und Gesetzvorschlägen gutachtlich.
Er schlägt dem König nach Prüfung ihrer Tauglichkeit Richter zu Anstellung vor.
Er ist für die Verwaltung der Strafanstalten und den Gerichtsvollzug zuständig.

§ 79

Der Reichsminister für das Verkehrswesen ist verantwortliche Behörde für alle Verkehrsangelegenheiten zu Lande, dem Wasser und in der Luft.
Ihm unterstehen alle Reichsstraßen, Autobahnen, Eisenbahnen aller Art, Wasserstraßen Erster Ordnung, Binnen- und Seehäfen, die Seeschifffahrt, soweit sie sich im Hoheitsgebiet des Reiches aufhält oder von Bürgern des Reiches betrieben wird, Flughäfen und Flugplätze sowie die Überwachung des Luftverkehrs über dem Reichsgebiet.
Er bildet für die einzelnen Zweige des Verkehrs Sonderbehörden.
Er erläßt für alle Verkehrseinrichtungen allgemein verbindliche Vorschriften, unter denen sie von der Öffentlichkeit benutzt werden dürfen.
Unter Wahrung der Einheitlichkeit der Regeln und Vorschriften überläßt er die Verwaltung von Straßen und anderen Verkehrseinrichtungen örtlicher Bedeutung bedingungsweise den Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Die Finanzierung des Verkehrswesens wird gemäß §§ 87, 88 geregelt.

§ 80

Der Reichsminister für das Nachrichtenverbindungswesen hat die Aufsicht über alle Reichs-Post, Fernmelde-, und sonstige Nachrichtenmittel im Reichsgebiet.
Ihm unterstehen als staatliche Einrichtungen die Reichspost, das öffentliche Reichs-Fernsprech-, Fernschreib- und sonstige Nachrichtennetz, soweit es auf Drahtverbindungen beruht.
Das drahtlose Nachrichtenwesen kann privat betrieben werden.
Der Reichsminister für das Nachrichtenwesen erteilt hierfür Betriebslizenzen, er hat das ausschließliche Recht, hierfür Frequenzen bzw. Wellenlängen gegen eine zu entrichtende Gebühr für eine vorher festgelegte Zeit zuzuteilen.
Die Höhe der Lizenzgebühren wird durch Vergabe im freien Gebot festgestellt.
Er hat die Aufsicht über alle, auch privaten Funksende-, Fernseh- und Empfangsanlagen.
Dem Minister unterstehen alle Rundfunk- und Fernsehsender, die im Staatseigentum sind.

§ 81

Der Reichsminister für das Schul-, Bildungs- und Erziehungswesen hat die Aufsicht über alle Schulen, Hochschulen, Universitäten und sonstigen öffentlichen oder privat geführten Lehranstalten.
Ihm unterstehen ferner alle wissenschaftlichen Institute, Forschungsstätten, Observatorien und ähnliche Einrichtungen im Staatseigentum.
Der Zugang zu diesen steht allen Reichsangehörigen offen, die darum ansuchen.
Er gibt Richtlinien und veranstaltet Prüfungen all jener Bewerber, die öffentliche verantwortliche Berufe ausüben wollen, soweit sie nicht in den Bereich anderer Ministerien fallen.
Er sichert die Freiheit der Lehre und Forschung gemäß den Grundsätzen dieser Verfassung.
Lehranstalten und Personen, die eine der Gesamtheit der Nation widersprechende Erziehung anstreben oder eine Sonderheit ihrer Schüler zu schaffen beabsichtigen, sind nicht zulässig.

§ 82

Der Reichsminister für das Maß- und Normenwesen regelt verbindlich für das Reich und die Wirtschaft den Gebrauch aller Maße, Gewichte und Normen.
Grundsätzlich findet das metrische System in der Form des IS (Internationaler Standard) Anwendung. Andere Maßsysteme sind nicht zulässig.
Der Minister kann darüber hinaus reichsweit Normen als rechtsverbindlich erklären, die für Allgemeinheit, Wirtschaft, Technik, Handel und Verkehr eine Erleichterung, Vereinfachung und Verbilligung erreichen.

Die gesetzliche Normung ist Voraussetzung für die Beseitigung der schädlichen Wegwerfwirtschaft.

Dem Minister unterstehen die Eichämter bei Gauen und Gemeinden.
Dem Minister unterstehen die Physikalisch-Technischen Reichsanstalten, Zeitmeßanlagen, technischen Überwachungsanstalten, Norminstitute und verwandte Behörden, ausgenommen Verkehr und Fernmeldewesen.
Für das ganze Deutsche Reich wird die Zeit einheitlich nach dem Meridian von Görlitz und Stargard (15 Grad östl. Länge) bestimmt.
Dem Minister können weitere verwandte Behörden (z.B. Patentämter) unterstellt werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien betreut werden.

§ 83

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten ist verantwortlich für die Beziehungen zu anderen Staaten.
Er leitet das Diplomatische Korps des Reiches und den Verkehr mit den beglaubigten Vertretern fremder Mächte.
Ihm obliegen Schutz und Rechtsvertretung aller Bürger des Reiches, soweit sie sich in fremden Staaten aufhalten.
Er kann jedoch den Schutz ablehnen, wenn ein Bürger Staaten betritt, zu denen das Reich keine amtliche Vertretung unterhält oder vor denen er vorher die Öffentlichkeit gewarnt hat.

Regelung der Volkswirtschaft
§ 84

Einrichtungen, die ein wirtschaftliches Monopol im Reiche oder in Gemeinden darstellen, sind im öffentlichen Eigentum zu verwalten.
Es ist verboten, sie an Generalunternehmer, gleichgültig welcher Rechtsform, zu verpachten.
Die Verdingung von Einzelaufgaben und -aufträgen ist jedoch zulässig.
Hierzu gehören Verkehrsflughäfen, See- und Binnenhäfen, Eisenbahnen gemäß § 58, das Drahtnachrichtennetz mitsamt Anschlüssen, das Netz der Elektrizitätsfernleitungen, Straßennetz u.a.m., in Gemeinden auch Wasser, Gas- und ähnliche Leitungen, Kläranlagen u.a.m..
Ihre Haushaltsführung ist im Haushalt (Budget) des Reiches bzw. der Gemeinden jede für sich getrennt abzurechnen.
Es ist verboten, sie aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu bezuschussen oder ihre Gewinne in das Steueraufkommen zu übernehmen.

§ 85

Gewerbe, Betriebe, Industrien, Bauwerke aller Art, Fahrzeuge, Flugzeuge, Boote, Schiffe und ähnliche Einrichtungen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß sie Menschen, Allgemeinheit und Umwelt nicht gefährden oder untunlich belästigen.
Ihre Sicherheitseinrichtungen müssen auf zeitgemäßem technischen Stand sein.
Für einen möglichen Unglücksfall müssen sie ausreichenden Versicherungsschutz tragen.
Die für den jeweiligen Fall zuständigen Behörden haben die Pflicht, die obengenannten Einrichtungen auf Kosten der Betreiber regelmäßig zu überprüfen und bei Mängeln stillzulegen.

Grundsätze der Reichsfinanzen
§ 86

Grundsätzlich werden die Kosten der öffentlichen Verwaltung von denen getragen, denen sie zugute kommen.
Sie werden in erster Linie auf die Gegenstände bzw. Fahrzeuge umgelegt, die öffentliche Einrichtungen, insbesondere das Straßen-, Wasserstraßen-, Flug- und sonstige Sicherheitsnetz benötigen oder gebrauchen (Nutzkostenprinzip).
In zweiter Linie haben diejenigen die Kosten der Staatsmaßnahmen und -einrichtungen zu tragen, die sie verursachen (Haftungsprinzip).
In dritter Linie werden alle jene Kosten, die der Wohlfahrt von Reich und Volk insgesamt dienen (z.B. Reichswehr, Reichsverwaltung), durch eine direkte Steuer aller erwachsenen Reichsangehörigen getragen (Mitgliedsprinzip).
Steuerbefreiungen oder Sondersteuern für einzelne Reichsangehörige sind aus keinerlei Gründen zulässig.

Absoluter Gleichheitsgrundsatz für ALLE Steuerzahler, Nichttätige, Retardierte usw. eingeschlossen!

Steuervorschriften
§ 87

  1. Steuern können nur mit Zustimmung des Reichstages verpflichtend beschlossen werden.
  2. Beiträge zur Verwaltung des Deutschen Reiches werden als Steuer grundsätzlich von allen Reichsangehörigen in gleicher Höhe und nach Bedarf erhoben (Kopfsteuer). Sie sind im Voraus zu entrichten. Für eine Übergangszeit kann die Steuer nach einem Hundertsatz des Einkommens bestimmt werden.
  3. Steuern als Entgelt für öffentliche Leistungen sind von den nutznießenden Personen und Sachgütern unmittelbar und grundsätzlich im Voraus zu erheben.
  4. Steuern, welche die natürliche Rangordnung der Preise verzerren (Verbrauchs-, Mehrwert-, Umsatzsteuern) oder den freien Güteraustausch hemmen (Akzisen, Zölle) oder die Entfaltung der Gewerbe behindern (Körperschaftssteuern, Lohnsummensteuern usw.) sind verboten.
  5. Sonstige Steuern, einschließlich die gemäß Absatz 4, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung noch erhoben werden, sind entsprechend der Finanzlage baldmöglichst abzuschaffen.
  6. Es ist hierbei, in der Reihenfolge der geringsten Erträge beginnend, jede einzelne Steuer für sich vollständig abzuschaffen.
  7. Alle auf Ersparnisse, Kapital und andere, den Geldumlauf hemmende Steuern sind spätestens beim Inkrafttreten dieser Verfassung zu beseitigen.
  8. Auf Freilandbesitz dürfen keine Grundsteuern, Grunderwerbssteuern usw. erhoben werden.

§ 88

Gemeinden können zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse einen zeitweiligen oder dauernden Zuschlag zur Reichskopfsteuer oder eine gleichartige Steuer erheben, unter Bedingungen, die von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden.
Gemeindesteuern anderer Art (Gewerbesteuer, Schanksteuer, Kurtaxen usw.) sind nur so weit und in solcher Höhe zulässig, als sie die Kosten der Überwachung der Gewerbe und Einrichtungen in gesundheitlicher und sicherheitlicher Hinsicht zu tragen haben.
Bau, Unterhaltung und Verwaltung des Straßennetzes und seiner übrigen Hilfseinrichtungen (Beleuchtung, Verkehrszeichen, Ampeln, Schranken), auch der Gemeinden, aber nicht der Fußwege, liegt grundsätzlich dem Gemeindeverband ob.
Der Gemeindeverband erhebt für diese Aufgabe von allen für den Verkehr zugelassenen Landfahrzeugen in seinem Bereich eine Fahrzeugsteuer, deren Betrag nach zulässiger Fahrzeugmasse und KW-Leistung gestaffelt ist. Ihre Höhe wird reichseinheitlich festgesetzt.
Das Reich (Reichverkehrsminister) erhält einen Zuschlag zu dieser Steuerumlage für die in seine Zuständigkeit fallenden Reichsstraßen und Autobahnen.
Soweit Polizei, Unternehmen und andere Behörden für Verkehrsdienste beschäftigt werden, sind sie ebenfalls aus dieser Umlage zu vergüten.
Soweit Gemeindeverbände andere Aufgaben wahrzunehmen haben, sind sie durch Umlage bei den Gemeinden zu erheben, falls sie nicht gemäß § 86, 1 zu erstatten sind.

Freilandfinanzen
§ 89

Die Erträge der Bodenrente (Gült) werden vom Freilandministerium nach Abzug der Verwaltungskosten dem Reichsfinanzminister übergeben.
Sie sind zweckgebunden und sollen ausschließlich der Zukunft und der Weiterentwicklung des deutschen Volkes insgesamt dienen.
Grundsatz der Freilandverwaltung soll sein, die Bevölkerungsdichte im Reich stabil zu halten.
In erster Linie soll die Reichsregierung mit den Erträgen der Gült benachbartes Land aufkaufen, um damit den eigenen Bevölkerungsüberschuß auf Reichsland unterzubringen.
Grund und Boden, der sich beim Inkrafttreten dieser Verfassung noch im Privateigentum befindet, muß von der Freilandverwaltung mit der vollen Gültabgabe belegt werden.

[Der Silber-Engel plädiert hingegen für eine modernisierte Variante des ursprünglichen Vorschlages Silvio Gesell's:
"Das Pachtgeld fließt in die Staatskasse und wird restlos in Monatsbeträgen unter die Mütter nach der Zahl der Kinder verteilt. Keine Mutter, einerlei woher sie kommt, kann von diesen Bezügen ausgeschlossen werden." - die Kinder erziehenden Väter vergaß er, oder es gab sie damals noch nicht. Nennen wir es zeitgemäß "Erziehungsgeld".]

Verfassungsbruch, Verfassungsänderung
§ 90

Dieser Artikel und die Bestimmungen 1-10 dieser Reichsverfassung sind von jeglicher Änderung ausgeschlossen.
Verstöße und Vergehen gegen die Bestimmungen dieser Verfassung werden aufgrund von diesbezüglich erlassenen Gesetzen strafrechtlich geahndet.
Eine Abänderung der übrigen Bestimmungen bedarf eines Gesetzes, das der Reichsbürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt werden muß.
Die Änderung einer Verfassungsbestimmung ist gültig, wenn sich die Reichsbürgerschaft mit absoluter Mehrheit dafür entscheidet.



Übergangsbestimmungen

Für die Zeit bis zur vollen Auswirkung der hier beschlossenen Staatsordnung sind Maßnahmen vorzusehen, die Härten unter früher wirtschaftlich- und finanziell benachteiligten Volksteilen verhindert.
Inbesondere sind gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, die Bürgern ein Einkommen sichern, das ihnen aus bisherigen Staatseinrichtungen gewährt wurde, wenn sie nicht mehr in Lage sind, für den Lebensabend oder Krankheit aus eigener Kraft zu schaffen. Dies betrifft besonders die staatliche Rentenversicherung.
Die Umgestaltung der Wirtschaft und Finanzen soll der wirtschaftlichen Erholung und Befreiung angepaßt werden.
Für alle Übergangsleistungen des Reiches gilt grundsätzlich: Abbauen geht vor Abschaffen.




DFB

DOWNLOAD des Verfassungsentwurfs als PDF